I. Allgemeines
1. Der
Produktionsvertrag unterliegt den Regelungen des Schweizerischen
Obligationenrechts OR über den Werkvertrag und Auftrag sowie den
nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
2. Funny
Golden Video (im folgenden kurz "FGV" genannt)
verpflichtet sich als Beauftragter, die Produktionsarbeiten dem
Vertrag entsprechend, unter Berücksichtigung einer einwandfreien
Ausführung, möglichst kurzfristig auszuführen, sofern es die
Produktionsbedingungen erlauben.
3. Die
Produktionsbedingungen müssen für die FGV-Aufnahmeequipe
zumutbar sein. Bei der Videoaufzeichnung muss für Videoequipment
und FGV-Crew genügend Platz zur Verfügung gestellt werden. Im
weiteren gilt sonst für den Auftraggeber Ziff. V./3
und V./4
dieser AGB.
4. FGV
macht im Freien bei extremen Wetterbedingungen (Regen, Hagel,
Sturm, Schneefall) grundsätzlich keine Aufnahmen mit den
elektronischen Videokameras.
5. Sämtliche
Helfer von FGV unterstellen sich der Schweige- und
Sorgfaltspflicht für alle im Zusammenhang mit dem Auftrag zugänglichen
oder zur Verfügung gestellten Unterlagen, Informationen und
Objekte.
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II.
Vertragsumfang
1. Die
Vorarbeiten (Produktionsbesprechung, Exposé, Treatment, Drehbuch
etc.) werden falls notwendig in einem Vorvertrag geregelt oder
direkt in den Produktionsvertrag integriert. Solche Arbeiten
werden verrechnet, auch wenn sie nicht zur Auftragserteilung führen.
2. Der
aufgrund der Kalkulation des Produzenten festgelegte
Produktionspreis enthält die grundsätzlichen Leistungen, die die
Realisation des Werkes erfordern.
3. Der
Produktionspreis wird für jede Produktion individuell berechnet.
Spesen und zusätzliche Aufwendungen sind dabei nicht
eingeschlossen. Der Produktionspreis wird spätestens 14 Tage vor
Produktionstermin dem Auftraggeber zusammen mit diesen AGBs
mitgeteilt. Grundsätzlich besteht kein Anrecht auf Rabatt. Die
Preise sind in Schweizer Franken (CHF) festgelegt. Die
Zeitberechnung im Produktionspreis schliesst das Set-up, das
Stand-by sowie An- und Rückreise mit ein.
4. Vom
Auftraggeber gewünschte oder akzeptierte Änderungen oder
Abweichungen von der Vertragsgrundlage (Konzept, Drehbuch o.ä.),
die zusätzliche Kosten verursachen, sind im Produktionspreis
nicht inbegriffen. Bei besonderen Risiken (z. B.
Wetterbedingungen, Aufnahmen mit Tieren, Kindern) wird die im
Preis enthaltene Kostenlimite definiert; darüber hinausgehende
Kosten sind zusätzlich zu vergüten.
5. Kostenüberschreitungen
werden dem Auftraggeber so rasch wie möglich gemeldet. Wenn möglich
bereits vor deren Entstehung.
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III.
Lieferumfang und Produktionsabnahme
1. Das
Werk hat in allen Belangen dem international üblichen Qualitätsstandard
zu entsprechen.
2. Zur
besseren Abstimmung der Auffassungen von Auftraggeber und
Produzent werden für bestimmte Arbeitsphasen (z. B. Bildschnitt,
ungemischte Tonelemente usw.) Zwischenpräsentationen vereinbart.
Die jeweils gezeigten und abgenommenen Formen sind dann für die
Weiterbearbeitung verbindlich.
3. Die
Farbabstimmung erfolgt im Rahmen bestmöglicher Facharbeit. Kleine
Farbabweichungen werden als Reklamationsgrund nicht anerkannt.
4. Reklamationen
können nur innerhalb von 8 Tagen nach Produktionsablieferung berücksichtigt
werden. Das beanstandete Material und sämtliche
Auftragsunterlagen sind beizulegen. Die nach Abnahme der
Produktion im Studio gestellten Abänderungswünsche werden zusätzlich
nach Aufwand verrechnet.
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IV.
Lieferfristen
1. Die
wichtigen Produktionsdaten und der Ablieferungstermin werden im
Produktionsvertrag festgelegt.
2. Erleidet
die Produktion eine Verzögerung, die der Produzent weder
vorhersehen noch beeinflussen konnte (z. B. verspätete Lieferung
von Produkten, Texten und anderer Unterlagen durch den
Auftraggeber, Schlechtwetterperiode, Betriebsstörungen im Studio
usw.), so gilt die Lieferfrist als um die Dauer der hindernden
Umstände verlängert. Das Nicht-Einhalten des Liefertermins
berechtigt den Auftraggeber nur dann zu einem Abzug oder zur
Vertragsauflösung, wenn dem Produzenten ein grobes Verschulden
nachgewiesen werden kann.
3. Verbindliche
Termine bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Nach Abschluss
der Dreharbeiten wird die Videoproduktion in der Regel innert vier
bis fünf Monaten erstellt.
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V.
Produktionsabbruch
1. Bei
höherer Gewalt seitens des Auftraggebers (Unglücksfall eines
Hauptbeteiligten, Wegfall der Aufnahmeobjekte, etc.) und den
daraus folgenden zwingenden Gründen können Auftraggeber und
Produzent vom Auftrag zurücktreten. Der Auftraggeber hat jedoch
den Produzenten für die bereits geleistete Arbeit resp. die darüber
hinausgehenden nachgewiesenen Kosten zu entschädigen.
2. Tritt
während der Produktionsarbeit seitens von FGV höhere Gewalt ein
(z.B. Gerätedefekt) und kann FGV somit den Auftrag nur
mangelhaft, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder überhaupt
nicht erfüllen, können weder der Auftraggeber noch FGV Anspruch
auf Schadenersatz geltend machen (Einrede der höheren Gewalt).
Auftraggeber und Produzent können vom Auftrag zurücktreten. Bei
mangelhafter Ausführung des Auftrages seitens FGV kann der
Auftraggeber Minderung des Produktionspreises verlangen, wenn er
das Endprodukt trotzdem annehmen will.
3. Kann
die FGV-Equipe am Produktionsort und zu der im Vertrag
festgelegten Zeit den Auftrag aus Gründen, die der Auftraggeber
verschuldet hat, nicht ausführen, haftet der Auftraggeber mit 30%
des Produktionspreises. Bereits angefallene Spesen trägt der
Auftraggeber.
4. FGV
behält sich ausdrücklich das Recht vor, fristlos und ohne Entschädigung
an den Auftraggeber vom Vertrag zurückzutreten, falls die
Produktionsbedingungen unzumutbar werden. Die bereits angefallenen
Produktionskosten und -spesen übernimmt der Auftraggeber.
5. Will
der Auftraggeber das Datum der Video-Aufzeichnung verschieben, so
hat er diese Verschiebung mindestens sieben Tage vor dem im
Vertrag vereinbarten Produktionstermin dem Produzenten
mitzuteilen. Ansonsten schlägt FGV eine Umtriebsentschädigung
von 10% des Produktionspreises zu den Produktionskosten.
6.
Tritt
der Auftraggeber innerhalb eines Monats vor dem Produktionsstart
vom Vertrag zurück, erhebt FGV eine Stornogebühr von 10% des
Produktionspreises zu den bereits angefallenen Produktionskosten
und -spesen.
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VI. Urheberrechte /
Copyright ©
1. FGV
erwirbt alle für die durch den Auftraggeber vorgesehene
Verwendung der Produktion erforderlichen Rechte, insbesonders die
Rechte der Musikaufnahme. Bei kleineren Produktionen wie z. B.
Reportagen o. ä. ist es Sache des Auftraggebers, die jeweiligen
Rechte an Bild und insbesondere Ton (Begleit- und/oder Titelmusik)
abzuklären. Eine allfällige Abrechnung mit der +SUISA+ oder
anderen Inhabern von Rechten ist Sache des Auftraggebers.
2. Mit
der vollen Bezahlung des Produktionspreises und der Spesen gehen
die folgenden Rechte an den Auftraggeber:
- das Recht, die Produktion in den Verkehr zu bringen;
- das Vorführrecht;
- das Senderecht.
3. Der
Auftraggeber hat das Recht, beim Produzenten beliebig viele zusätzliche
Kopien zu bestellen.
4. Sämtliche
Urheberrechte, die nicht ausdrücklich übertragen werden,
verbleiben beim Produzenten, insbesondere:
- das Vervielfältigungsrecht,
- das Recht auf Namensnennung der Produktionsfirma und der
wichtigsten Mitarbeiter im Werk und in entsprechenden
Publikationen,
- das Änderungsrecht d. h. das Recht, auf Verlangen des
Auftraggebers Änderungen, Kürzungen oder Umstellungen
vorzunehmen oder andere Versionen des Werkes herzustellen,
- das Recht, die Produktion anlässlich von Wettbewerben
und Festivals sowie für seine Eigenwerbung vorzuführen oder vorführen
zu lassen.
5. Für
zusätzliche Kopien verrechnet der Produzent die zwischen den
Parteien festgelegten Kopienpreise. Diese beinhalten die
Konfektionierung und Etikettierung. Verpackung und
Postversandwerden zusätzlich berechnet.
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VII.
Versicherungsrisiko
1. Während
der Produktion liegt das Versicherungsrisiko für das Bild- und
Tonmaterial sowie allfälliger von FGV beschaffter Requisiten bei
FGV.
2. Der
Auftraggeber trägt hingegen das Risiko der von ihm zur Verfügung
gestellten Requisiten.
3. Mit
der Ablieferung des Werkes geht das Risiko für die
Kopierunterlagen an den Auftraggeber über, auch wenn das Material
beim Produzenten oder einem seiner Lieferanten (Labor,
Videoanstalt) gelagert wird.
4. Eine
Haftung für Beschädigung, fehlerhafte Verarbeitung oder Verlust
der FGV überlassenen Unterlagen (Filme, Videos, Dias, Bilder,
Vorlagen jeder Art) übernimmt FGV nur in der Höhe des
Materialwertes. Wertvolle Originale sind durch den Auftraggeber
auf eigene Kosten zu versichern.
5. Werden
Geräte der Firma FGV während der Auftragsausführung am
Produktionsort durch Dritte beschädigt, haftet der
Auftraggebervollumfänglich für den entstandenen Schaden. Der
Auftraggeberverpflichtet sich daher, den Drehort gegen unbefugte
Dritte abzusichern. Allfällige polizeiliche
Bewilligungen(Drehgenehmigung für Aufnahmen auf öffentlichem
Grund) für die entsprechenden Drehorte holt der Auftraggeber ein.
6. Der
Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
Sendungen, welche FGV eingeschrieben zugehen, werden auch
eingeschrieben zurückgesandt.
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VIII. Archivierung
1. FGV
als Produzent verpflichtet sich, nach Abnahme des fertigen Werkes
speziell hergestellte Requisiten, Zeichnungen etc. mindestens zwei
Monate, nicht verwendete Bild- und Tonaufnahmen mindestens sechs
Monate, die Originalaufnahmen mindestens fünf Jahre kostenlos
aufzubewahren.
2. Die
Videodaten auf den Festplatten des Produktionscomputers werden
neun Tage nach Abnahme der Produktion gelöscht, wobei die
Projektdaten auf Wunsch des Auftraggebers auf Datenträgern
archiviert werden können.
3. Nach
Ablauf der genannten Fristen ist der Produzent nach
Benachrichtigung des Auftraggebers befugt, Requisiten und
nichtverwendete Aufnahmen oder Kopierunterlagen zu vernichten.
4. Wünscht
der Auftraggeber eine längere Aufbewahrungsdauer, so ist der
Produzent berechtigt, eine Lagergebühr zu verlangen. Die
Produktions-Masterbänder bleiben hingegen weiterhin kostenlos im
Archiv von FGV.
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IX. Zahlungsbedingungen
1. Erfüllungsort
für Lieferung und Zahlung ist Worb.
2. Wird
nichts anderes vereinbart, so gelten folgende Zahlungsfristen:
- bei Auftragssummen bis zu CHF2'000.--: ½ bei
Auftragserteilung, ½ bei Ablieferung,
- bei Auftragssummen über CHF2'000.--: 1/3 bei
Auftragserteilung, 1/3 bei Drehbeginn, 1/3 bei Ablieferung.
3. FGV
behält sich in gewissen Fällen ausdrücklich vor, eine
Produktion erst nach vollständig eingegangener Zahlung
auszuliefern.
4. Bei
einem Sponsoring werden die aufgelaufenen Spesen in jedem Fall in
Rechnung gestellt.
5. Erfüllt
der Sponsor die Gegenleistung nicht, wird der in der Rechung
aufgeführte Sponsorbetrag sofort zur Zahlung fällig.
6. Bei
Nichtbezahlung erfolgt die erste Mahnung miteingeschriebener Post,
wobei eine Mahngebühr von CHF10.--erhoben wird. Mit der zweiten
Mahnung bezahlt der Kunde eine zusätzliche Umtriebsentschädigung
von CHF50.-- und den Verzugszins (5%p.a.); die im
Produktionsvertrag allenfalls gewährten Rabattefallen mit der
zweiten Mahnung automatisch dahin und der Kundebezahlt den vollen
Bruttopreis. Ein allfälliger FGV-Sponsorbetrag reduziert sich in
diesem Fall um die Hälfte. Bezahlt der Kunde nach der zweiten
Mahnung nicht, muss nach zehn Tagen die Betreibung erfolgen.
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X. Gerichtsstand
1. Bei Streitigkeiten ist der Gerichtsstand
für beide Teile Schlosswil. Der Produktionsvertrag unterliegt dem
Schweizerischen Recht. FGV ist jederzeit bemüht, allfällige
Differenzen mit Ihren Kunden gütlich und einverständlich zu lösen.
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